Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1994

Geschäftszahl

91/13/0081

Rechtssatz

Paragraph 26, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988 bietet keine Handhabe dafür, den Rechtsgrund für die Auszahlung einzelner Lohnbestandsteile abweichend vom erklärten Willen des Arbeitgebers in eine steuerlich günstigere Gestaltung umzudeuten. Denn ob und in welchem Ausmaß der Arbeitgeber die Kosten der Nächtigung seines Arbeitnehmers auf einer Dienstreise zu ersetzen hat, wird in dieser Bestimmung nicht geregelt. Das Einkommensteuerrecht knüpft lediglich an einen tatsächlich bezahlten Kostenersatz an und normiert, daß dieser nicht unter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fällt. Bezahlt der Arbeitgeber keinen Kostenersatz oder kürzt er diesen, so steht es dem Arbeitnehmer frei, den nicht ersetzten Aufwand als erhöhte Werbungskosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988 geltend zu machen. Wählt er diesen vom Gesetzgeber vorgesehenen Weg nicht, so kann in einer darauf zurückzuführenden Steuerbelastung kein als "zu Unrecht" einbehaltener Betrag iSd Paragraph 240, Absatz 3, BAO erblickt werden; dies auch nicht mit der Argumentation, der Arbeitgeber habe einen Teil des Nächtigungsgeldes zu Unrecht dem Tagesgeld zugerechnet und sei so zu einem "überhöhten" und daher auf den steuerlichen Grenzbetrag zu kürzenden Tagesgeld gekommen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/13/0082