Verwaltungsgerichtshof
18.09.1991
91/13/0072
Wenn die Feststellungen der Abgabenbehörde über die Kundenfrequenz beim Steuerpflichtigen auf Stichproben der Betriebsprüfung beruhen, so kann sich die Abgabenbehörde mit diesen Stichproben begnügen, wenn nämlich der Steuerpflichtige diese Stichproben nicht für repräsentativ erachtet, liegt es an ihm, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Beweise zu benennen, die die Feststellung eines repräsentativeren Ergebnisses erlauben.