Verwaltungsgerichtshof
18.09.1991
91/13/0072
Nachhaltigkeit iSd Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1972 und des Paragraph 28, BAO kann die Abgabenbehörde allein auf Grund der Tatsache annehmen, daß ein Steuerpflichtiger eine Tätigkeit durch Jahre hindurch ausübt. Auf die Gewinnabsicht, die sich als Willensakt regelmäßig nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Grund des nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhaltes feststellen läßt, darf die Abgabenbehörde unbedenklich aus den durch mehrere Jahre tatsächlich erzielten Gewinnen aus einer an sich schon "gewinnträchtigen" Tätigkeit schließen.