Verwaltungsgerichtshof
18.09.1991
91/13/0064
Ursprüngliche, später mit Wiederaufnahme aus dem Rechtsbestand beseitigte Einkommensteuerbescheide unterbrechen, obwohl sie im konkreten Fall nicht auf Festsetzung hinterzogener Abgaben gerichtet sind, die Verjährung wie jede Amtshandlung iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO, zu denen auch die Erlassung von Abgabenbescheiden gehört.