Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1993

Geschäftszahl

91/13/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/19 91/14/0089 4

Stammrechtssatz

AusfzF der Beweiskraft von öffentlichen und privaten Urkunden (insb zur Frage, ob der Bezeugung des Notars, daß die Erklärung, Provisionszahlungen erhalten zu haben, vom Abgebenden stammt, hinsichtlich der Wahrhaftigkeit des Inhalts der Erklärung Beweiskraft zukommt).