Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1993

Geschäftszahl

91/13/0058

Rechtssatz

Geldbeträge, die unter Anwendung des Paragraph 187, FinStrG an die Stelle der Verfallsstrafe treten, sind ebenso wie Geldstrafen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.