Geldbeträge, die unter Anwendung des § 187 FinStrG an die Stelle der Verfallsstrafe treten, sind ebenso wie Geldstrafen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.Geldbeträge, die unter Anwendung des Paragraph 187, FinStrG an die Stelle der Verfallsstrafe treten, sind ebenso wie Geldstrafen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.