Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1993

Geschäftszahl

91/13/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/14 90/14/0281 3

Stammrechtssatz

Der Abgabepflichtige wird in seinem Recht auf Ablehnung gemäß Paragraph 283, Absatz 4, BAO durch eine Unterlassung der rechtzeitigen Verständigung vom Sitzungstermin des Berufungssenates nicht verletzt. Zur Stellung des Ablehnungsantrages bedarf es nämlich nicht der Bekanntgabe des Sitzungstermines, da die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung dem Anschlag auf der Amtstafel zu entnehmen ist.