Verwaltungsgerichtshof
13.10.1993
91/13/0058
GRS wie VwGH E 1991/05/14 90/14/0281 3
Der Abgabepflichtige wird in seinem Recht auf Ablehnung gemäß Paragraph 283, Absatz 4, BAO durch eine Unterlassung der rechtzeitigen Verständigung vom Sitzungstermin des Berufungssenates nicht verletzt. Zur Stellung des Ablehnungsantrages bedarf es nämlich nicht der Bekanntgabe des Sitzungstermines, da die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung dem Anschlag auf der Amtstafel zu entnehmen ist.