Verwaltungsgerichtshof
13.10.1993
91/13/0058
GRS wie VwGH E 1993/09/15 91/13/0125 2
Die Verfahrenspartei hat neben dem ohnehin statuierten Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat kein subjektiv öffentliches Recht auf amtswegige Durchführung einer solchen Verhandlung.