Verwaltungsgerichtshof
13.10.1993
91/13/0058
Die schätzungsweise Zurechnung ungeklärten Vermögenszuwachses zu einer Einkunftsart setzt die beweismäßig untermauerte Sachverhaltsfeststellung voraus, daß der Abgabepflichtige Einkünfte aus dieser Einkunftsart überhaupt bezogen hat. Ob der Abgabepflichtige solche Einkünfte bezogen hat, stellt sich als Frage der Beweiswürdigung dar (Hinweis E 26.5.1993, 90/13/0155).