Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1993

Geschäftszahl

91/13/0058

Rechtssatz

Die schätzungsweise Zurechnung ungeklärten Vermögenszuwachses zu einer Einkunftsart setzt die beweismäßig untermauerte Sachverhaltsfeststellung voraus, daß der Abgabepflichtige Einkünfte aus dieser Einkunftsart überhaupt bezogen hat. Ob der Abgabepflichtige solche Einkünfte bezogen hat, stellt sich als Frage der Beweiswürdigung dar (Hinweis E 26.5.1993, 90/13/0155).