Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1992

Geschäftszahl

91/13/0046

Rechtssatz

Eine Einzahlung mittels Erlagscheines und der damit übereinstimmende Buchungsvorgang zieht nicht jedenfalls das Erlöschen der Abgabenschuld nach sich; dies ist auch aus der Bestimmung des Paragraph 228, erster Satz BAO ersichtlich. Danach ist Paragraph 227, BAO (betreffend Mahnung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten) unter anderem auf Abgabenschuldigkeiten anzuwenden, die deswegen wieder aufleben, weil eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung rückgängig gemacht wird. Da das Gesetz somit ausdrücklich von der Möglichkeit eines Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit und Rückgängigmachung der Gebarung ausgeht, kann dem bloß faktischen Vorgang der Einzahlung mittels Erlagscheines eine rechtliche Relevanz nicht zukommen.