Verwaltungsgerichtshof
19.05.1993
91/13/0045
Nicht jedwede Unterstützung des Ehegatten, die sich auf die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten bezieht und darauf - auch in materieller Hinsicht - günstige Auswirkungen zeitigt, ist einer Abgeltung iSd Paragraph 98, ABGB zugänglich. Für die Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht - ohne eine "Mitwirkung im Erwerb" - iSd Paragraph 90, erster Satz ABGB besteht kein Anspruch auf Entgelt (Hinweis E 9.10.1991, 90/13/0012). Es ist daher nicht richtig, daß jede über die Haushaltsführung hinausgehende Tätigkeit nur auf Grund einer (schuldrechtlichen) Vereinbarung zwischen den Ehegatten erfolgen könne und deshalb eine den Kriterien der Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entsprechende Vereinbarung über die Leistung von Büroarbeiten und Schreibarbeiten durch die Ehegattin nicht erforderlich sei.