Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

91/13/0029

Rechtssatz

Das gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren kann bei Beschwerden nach Artikel 131, B-VG mit Rücksicht auf die Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG nur den Antrag zum Inhalt haben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Beachte

Besprechung AnwBl 1991/9, 660;