Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1992

Geschäftszahl

91/13/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0219 B 23. Oktober 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ist auch ohne diesbezügliche Rüge der Partei wahrzunehmen.