Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.1993

Geschäftszahl

91/13/0005

Rechtssatz

Hat es der Abgabepflichtige als Minderheitsgesellschafter nicht in der Hand, gesellschaftsrechtliche Beschlüsse zu initiieren, deren Sinn und Folge die Substituierung von Ausschüttungsbeschlüssen durch Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung sein könnte, kommt die Beurteilung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses als Gestaltungsmißbrauch von vornherein nicht in Betracht.