Verwaltungsgerichtshof
11.08.1993
91/13/0005
Aus der verdächtigen Gebarung einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft auf ihre rechtliche Inexistenz zu schließen, verstößt gegen die Denkgesetze. Eine Gesellschaft, deren alleiniger Unternehmensgegenstand die im Wege eines dritten Unternehmens vorgenommene Beteiligung an einem anderen Unternehmen ist, als bloße Treuhänderin anzusehen, widerspricht der Lebenserfahrung deswegen, weil die (auch stille) Beteiligung an anderen Unternehmungen ein im Wirtschaftsleben häufig wahrzunehmender Unternehmensgegenstand von Kapitalgesellschaften ist. Der zur Vorsicht gemahnende Umstand des liechtensteinischen Sitzes der Gesellschaft erlaubt keine andere Beurteilung.