Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.1993

Geschäftszahl

91/13/0005

Rechtssatz

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählt nicht der eine Rückzahlung des Nominalbetrages des angelegten Kapitals darstellende Zufluß; die Rückzahlung von bereits versteuertem oder überhaupt nicht steuerpflichtigem und zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen verwendetem Vermögen ist einer (neuerlichen) Einkommensbesteuerung entzogen (Hinweis E 24.1.1984, 83/14/0130, E 19.2.1991, 87/14/0136).