Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Geschäftszahl

91/13/0003

Rechtssatz

Bezüge bzw Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfenempfängers (Bezugsempfängers) gewährt werden, sind keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst, da in solchen Fällen das Moment des Leistungsentgeltes und damit die "Förderung" des Entgeltempfängers gegenüber der Förderung von Wissenschaft oder Kunst in den Vordergrund tritt (Hinweis E 12.10.1962, 284/61; E 25.1.1963, 667/61).