Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.1992

Geschäftszahl

91/12/0284

Rechtssatz

Für die Beurteilung eines bestimmten auf Grund des Gesetzes entstehenden Zulagenanspruches können nur solche "Vergleichsbeamte" herangezogen werden, denen im Zeitpunkt der Entstehung des betroffenen Zulagenanspruches bereits eine Funktion mit im Grunde vergleichbaren Tätigkeiten übertragen worden ist, und deren Tätigkeit daher schon Behördenpraxis und Erfahrungsgut des Dienstgebers darstellt.