Verwaltungsgerichtshof
29.07.1992
91/12/0284
Für die Beurteilung eines bestimmten auf Grund des Gesetzes entstehenden Zulagenanspruches können nur solche "Vergleichsbeamte" herangezogen werden, denen im Zeitpunkt der Entstehung des betroffenen Zulagenanspruches bereits eine Funktion mit im Grunde vergleichbaren Tätigkeiten übertragen worden ist, und deren Tätigkeit daher schon Behördenpraxis und Erfahrungsgut des Dienstgebers darstellt.