Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1992

Geschäftszahl

91/12/0242

Rechtssatz

Ein Verschulden muß beim Lenker eines Gendarmeriekraftfahrzeuges jedenfalls auch dann als pflichtwidrig angesehen werden, wenn es mangels eines "disziplinären Überhanges" zu keiner Disziplinarstrafe gegen den Beamten führt. Dies unabhängig davon, ob der Tatbestand schon längere Zeit vor der Kündigung erfolgt ist oder nicht (hier folgenschwerer Verkehrsunfall durch Fehlverhalten des Beamten).