Verwaltungsgerichtshof
18.11.1992
91/12/0242
GRS wie 0611/75 E 23. Oktober 1975 VwSlg 8905 A/1975 RS 1
Die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses verfolgt den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen (Hinweis auf E 3.6.1954, 0582/53).