Verwaltungsgerichtshof
23.09.1991
91/12/0148
Mit der bescheidmäßig ausgesprochenen Kündigung eines provisorischen Beamten ist schon begrifflich in negativer Weise auch über die Frage einer möglichen Definitivstellung abgesprochen worden (Hinweis E 9.5.1983, 82/12/0149).