Verwaltungsgerichtshof
23.09.1991
91/12/0148
Entscheidend dafür, daß das Dienstverhältnis eines provisorischen Beamten definitiv wird, ist sowohl die Antragstellung des Beamten als auch, daß sämtliche der im Paragraph 11, Absatz eins, leg cit umschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BDG die persönliche und fachliche Eignung des Beamten für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind (Hinweis E 11.5.1987, 86/12/0189, VwSlg 12467 A/1987).