Verwaltungsgerichtshof
18.03.1992
91/12/0077
Die vorlesungsfreie Zeit ist nicht iSd Paragraph 13, Absatz 4, HSG zu bewerten und in die höchstzulässige Studienzeit einzurechnen, da die in diesem Zusammenhang wesentlichen Bestimmungen über die anspruchsvernichtende Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b und die Einrechnung in diese Zeit nach Paragraph 13, Absatz 4, HSG auf Semester abstellen (Hinweis E 10.6.1991, 88/12/0062).