Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1992

Geschäftszahl

91/12/0077

Rechtssatz

Die vorlesungsfreie Zeit ist nicht iSd Paragraph 13, Absatz 4, HSG zu bewerten und in die höchstzulässige Studienzeit einzurechnen, da die in diesem Zusammenhang wesentlichen Bestimmungen über die anspruchsvernichtende Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b und die Einrechnung in diese Zeit nach Paragraph 13, Absatz 4, HSG auf Semester abstellen (Hinweis E 10.6.1991, 88/12/0062).