Verwaltungsgerichtshof
18.09.1992
91/12/0074
Aus Paragraph 72, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG ergibt sich die Gleichstellung von Beamten der allgemeinen Verwaltung und Wachebeamten in bezug auf die Zulagenregelung des Paragraph 30 a, GehG. Durch die Gleichstellung der Beamten der Verwendungsgruppe Wl mit jenen der Verwendungsgruppe B (Dienstklassen römisch drei bis römisch acht) ist das Zulagensystem auf diese Beamten in gleicher Weise übertragbar anzuwenden.