Verwaltungsgerichtshof
18.09.1992
91/12/0074
GRS wie VwGH E 1991/05/27 86/12/0005 6
Wenn ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst irgendeines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG nicht in Betracht (Hinweis E 30.4.1984, 83/12/0090).