Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1992

Geschäftszahl

91/12/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/27 86/12/0005 6

Stammrechtssatz

Wenn ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst irgendeines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG nicht in Betracht (Hinweis E 30.4.1984, 83/12/0090).