Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1991

Geschäftszahl

91/12/0037

Rechtssatz

Hat der Bf sein Verfahrensziel, das er mit seinem Antrag auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung nach Paragraph 5, VVG verfolgte (hier: die Herstellung des dem Bescheid der Datenschutzkommission entsprechenden Zustandes iSd Paragraph 11, DSG) vollständig erreicht, besteht kein rechtliches Interesse des Bf an einem Ausspruch über den dem Säumnisbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Antrag auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG, weshalb das Verfahren gem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war.