Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

91/11/0158

Rechtssatz

Die Schwere der strafbaren Handlungen des Bf (die Einbruchsdiebstähle betrafen Gegenstände mit einem Gesamtwert von rund S 500.000,--) sowie ihre Häufigkeit lassen jedenfalls den Schluß zu, der Bf werde nicht vor Ablauf von zwei Jahren seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen.