Verwaltungsgerichtshof
28.04.1992
91/11/0158
Die Schwere der strafbaren Handlungen des Bf (die Einbruchsdiebstähle betrafen Gegenstände mit einem Gesamtwert von rund S 500.000,--) sowie ihre Häufigkeit lassen jedenfalls den Schluß zu, der Bf werde nicht vor Ablauf von zwei Jahren seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen.