Verwaltungsgerichtshof
28.04.1992
91/11/0153
Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG verfolgt vornehmlich den Zweck, eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob das im gegenständlichen Fall verwendete Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (Paragraph 36, Litera a, KFG). Dieser Zweck ist spätestens mit Beendigung der Amtshandlung, in deren Zug die Aushändigung des Zulassungsscheines erfolgt, erfüllt.