Verwaltungsgerichtshof
10.12.1991
91/11/0102
Ein Ausspruch der Behörde dahingehend, daß die Bfin ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in bestimmten zeitlichen Abständen feststellen lassen solle, könnte nicht als die Lenkerberechtigung einschränkende Auflage iSd Paragraph 73, Absatz eins, KFG gewertet werden, vielmehr würde damit der Bfin ein Verhalten vorgeschrieben werden, welches sich nicht unmittelbar auf die Ausübung der Lenkerberechtigung bezöge
(Hinweis E 8.11.1988, 88/11/0149).