Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Geschäftszahl

91/11/0102

Rechtssatz

Eine Befristung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 73, Absatz eins, KFG ist nicht nur dann zulässig, wenn bereits feststeht, daß nach dem Ende der vorgesehenen Frist die geistige oder körperliche Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sein wird, sondern auch dann, wenn nach den konkreten Umständen die Möglichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Folge des Wegfalles der geistigen oder körperlichen Eignung nicht ausgeschlossen werden kann. Es liegt im Interesse der Verkehrssicherheit, in einem solchen Fall die Eignung nur mehr für eine bestimmte Zeit anzunehmen, und die Beurteilung ihres Vorliegens für die Zeit danach vom Ergebnis der Nachuntersuchungen abhängig zu machen (Hinweis E 18.12.1987, 87/11/0148 und E 1.3.1988, 87/11/0193).