Verwaltungsgerichtshof
21.01.1992
91/11/0059
Für die Bedenken der Kraftfahrbehörde gegen die geistige und körperliche Eignung des Antragstellers zum Lenken von Kraftfahrzeugen kann es nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob die Alkoholbeeinträchtigung des Antragstellers bei einem bestimmten Verkehrsunfall knapp unter oder über
8 Promille betrug. Es ist daher ein Gutachten, welches lediglich eine geringfügige Abweichung des Alkoholgehaltes des Blutes aufzeigt, kein Beweismittel, welches im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG einen "im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid" als den Aufforderungsbescheid hätte herbeiführen können.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/11/0100