Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1992

Geschäftszahl

91/11/0049

Rechtssatz

Der Regelung des Paragraph 34, Absatz 4, KFG ist die Bedeutung beizumessen, daß der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in Angelegenheiten nach Paragraph 34, Absatz eins, KFG, sofern es sich nicht um die Genehmigung einer Type handelt, den Landeshauptmännern die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung in erster und letzter Instanz übertragen kann. Die Bestimmung, daß der Landeshauptmann in einem solchen Fall die Zuständigkeit im Namen des Bundesministers auszuüben hat, ist bei verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, daß der Landeshauptmann gleich dem Bundesminister in erster und letzter Instanz entscheidet (Hinweis E 11.5.82, 81/05/0095).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110049.X01