Verwaltungsgerichtshof
12.11.1991
91/11/0018
Die "Gefährlichkeit der Verhältnisse" ergibt sich bereits aus der Natur eines Gewaltdeliktes (Hinweis E 24.10.1989, 88/11/0204). Der Lenker hat für das Opfer besonders gefährliche Verhältnisse dadurch geschaffen, daß er nach der Tat flüchtete und das Opfer dadurch und auf Grund der erheblichen Verletzungen einen hohen Blutverlust erlitten hat.