Verwaltungsgerichtshof
24.02.1992
91/10/0260
Als die dem Verpflichteten anzulastenden Kosten kommen nur die der Vollstreckungsbehörde durch die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung erwachsenen Barauslagen iSd
Paragraphen 76 und 77 AVG in dem diesem Zweck entsprechenden Umfang in Betracht.