Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1992

Geschäftszahl

91/10/0260

Rechtssatz

Als die dem Verpflichteten anzulastenden Kosten kommen nur die der Vollstreckungsbehörde durch die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung erwachsenen Barauslagen iSd

Paragraphen 76 und 77 AVG in dem diesem Zweck entsprechenden Umfang in Betracht.