Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1992

Geschäftszahl

91/10/0260

Rechtssatz

Zwar ist der durch die Kostenvorschreibung Verpflichtete nicht auf die in Paragraph 10, Absatz 2, VVG bezeichneten Berufungsgründe beschränkt (Hinweis E 2.5.1956, VwSlg NF 4057 A/1956, E 23.5.1978, 311/76), die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme kann jedoch im Verfahren über die stufenförmig nachfolgende akzessorische Kostenvorschreibung nicht neuerlich in Frage gestellt werden. Das gleiche gilt hier für den Einwand des Verpflichteten, er sei bereit und in der Lage gewesen, das Holz zu rücken, und habe stets behauptet, "die Notwendigkeit der Entrindung nicht verschuldet und auch nicht veranlaßt" zu haben.