Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.1996

Geschäftszahl

91/10/0248

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2843/80 E 14. Juni 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Bei den Übertretungen gem Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG und Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG handelt es sich ihrem normativen Inhalt nach um zwei voneinander unabhängige Tatbilder, nämlich um die Ordnungsstörung und das ungestüme Benehmen, wobei die Strafdrohungen einander nicht ausschließen.