Verwaltungsgerichtshof
02.12.1992
91/10/0224
Der Ausbau einer von einer Gemeinde betriebenen Wasserversorgungsanlage, wodurch auftretende Mängel beseitigt und eine klaglose Wasserversorgung der Gemeindebevölkerung und der Gäste gewährleistet werden, stellt eine im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung gelegene Tätigkeit einer Gemeinde dar, weshalb diese auch zur Stellung eines Rodungsantrages nach Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, ForstG 1975 berechtigt ist.