Verwaltungsgerichtshof
23.01.1995
91/10/0215
Daß es sich bei gem Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG 1975 verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (hier: "Cholestoban" und "Cholstoform") um Phantasiebezeichnungen eines ausländischen Lieferanten handelt und es unzulässig wäre, für den Import nach Österreich von einer im Ausland registrierten Handelsmarke abzugehen, ist für das Verfahren nach dem österreichischen Lebensmittelrecht unbeachtlich. Es handelt sich dabei um keine nach der österreichischen Gesetzeslage in die Beurteilung einzubeziehenden Tatsbestandselemente (Hinweis E 18.10.1993, 93/10/0143 - 0151).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/10/0216