Verwaltungsgerichtshof
29.06.1992
91/10/0202
Richtet sich ein Bescheid, der gemäß Paragraph 39, OÖ NatSchG 1982 die Beseitigung von Einrichtungen auf einem Grundstück zum Inhalt hat, ausschließlich gegen die Eigentümer des Grundstückes, werden nur diese zu einem Handeln verpflichtet
(Hinweis E 20.3.1989, 88/10/0196, ZfVG 1989/06/2089). Allein daraus, daß Paragraph 39, OÖ NatSchG 1982 zwar als Adressaten eines naturschutzbehördlichen Auftrages denjenigen vorsieht, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, resultiert keine Parteistellung desjenigen, in einem Verfahren gegen den Grundeigentümer, der die Einrichtungen auf eigene Kosten errichtet hat und behauptet, Eigentümer dieser Einrichtungen, deren Beseitigung aufgetragen wurde, zu sein. Ihm steht in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit einer Klage nach Paragraph 37, EO zu.