Verwaltungsgerichtshof
28.02.1992
91/10/0187
Gegen die Grundsätze des Paragraph 20, LMG 1975 verstößt jedermann, der die allgemein gebräuchlichen Grundsätze der Hygiene verletzt, zB die zumutbare Reinlichkeit mißachtet oder zumutbare Vorkehrungen vor Verschmutzung unterläßt oder Waren einer unnotwendigen Verschmutzung aussetzt. Die zumutbare Reinlichkeit wird zB das Wechseln der Arbeitskleidung bei Verschmutzung, das tägliche mindestens einmalige Reinigen der Betriebsräume und das einwandfreie Reinigen von Geräten und Geschirren umfassen vergleiche Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz,
Das LMG 1975, Erläuterungen zu Paragraph 20,; Hinweis auf E 11.11.1991, 91/10/0026).