Verwaltungsgerichtshof
28.02.1992
91/10/0187
Die Verantwortlichkeit des gewerbebehördlich bestellten Verantwortlichen ist durch den in Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 abgesteckten Rahmen beschränkt, sodaß dieser für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, nicht aber für die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes verantwortlich ist (Hinweis Erkenntnis vom 28.März 1980, Zl 2465/79). Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung für diese Bestimmungen trifft vielmehr den zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer.