Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1994

Geschäftszahl

91/10/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 85/05/0051 B 10. Jänner 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Verletzung der Entscheidungspflicht - Bei Säumnisbeschwerden ist mangels Vorliegens eines durch Beschwerde bekämpften Bescheides, der vollzogen werden könnte oder durch den einem Dritten Rechte eingeräumt würden, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung von vornherein ausgeschlossen.