Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1994

Geschäftszahl

91/10/0151

Rechtssatz

Einem Schriftstück, das zur Gänze, also einschließlich der Unterschrift des beglaubigenden Organs fotokopiert ist, fehlt jedenfalls - gem Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung vor der Nov 1990/357 - die Eigenschaft als Bescheid (Hinweis E 11.11.1980, 999, 1054/80, E 16.1.1981, 2377/80).