Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1992

Geschäftszahl

91/10/0139

Rechtssatz

Daß die Sachverständigen ihren Gutachten Unterlagen zugrunde legten, die nicht von ihnen erarbeitet wurden, macht die Gutachten nicht mangelhaft.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/10/0141