Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1992

Geschäftszahl

91/10/0024

Rechtssatz

Die Österreichischen Bundesforste haben keine eigene Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist der Bund. Bei dem von der belangten Behörde (BMLF) beantragten Kostenzuspruch hätte daher der Bund als Rechtsträger der Österreichischen Bundesforste dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Kosten zu ersetzen. Der erkennende Senat vermag den Erwägungen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 3.10.1966, 1731/65, VwSlg 3506 F/1966, nicht zu folgen, wobei auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGG hingewiesen wird. Aus diesem Grund war das Kostenersatzbegehren abzuweisen.

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

1731/65 B VS 3. Oktober 1966 VwSlg 3506 F/1966 RS 1 (RIS: abgv)

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):

95/10/0032 B 6. Mai 1996 RS 5

(RIS: abwh)