Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1992

Geschäftszahl

91/10/0024

Rechtssatz

Die Österreichischen Bundesforste sind ein Wirtschaftskörper ohne eigene Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist der Bund. Der Vorstand der Österreichischen Bundesforste bzw das einzelne Vorstandsmitglied sind als "Organ des Bundes" iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGG anzusehen

(Hinweis E 22.6.1981, 81/07/0046, 81/07/0050).