Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1992

Geschäftszahl

91/10/0024

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz 6, BundesforsteG ermächtigt das einzelne Vorstandsmitglied zur Vertretung der Österreichischen Bundesforste auch vor dem VwGH

(Hinweis E 22.6.1981, 81/07/0046, 81/07/0050).

Im Hinblick auf diese als Regelung der Außenvertretungsbefugnis jedes Vorstandsmitgliedes aufzufassende gesetzliche Bestimmung hatte der VwGH nicht zu prüfen, ob der Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein allenfalls dazu ermächtigender Beschluß des Vorstandes voranzugehen hatte (Hinweis E 29.5.1980, 2671/78, VwSlg 10147 A/1980) oder ob diese Vertretungsbefugnis durch eine andere Regelung - die als eine im Innenverhältnis wirksame Beschränkung aufgefaßt werden könnte - eingeschränkt wurde.