Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1991

Geschäftszahl

91/10/0001

Rechtssatz

Im Rodungsverfahren sind nur die Auswirkungen, die sich aus der Rodung selbst ergeben, zu berücksichtigen; die Gefahren, Nachteile und Einwirkungen (Immissionen) des auf der Rodungsfläche geplanten Projekts auf den umgebenden Wald sind nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens

(Hinweis E 6.4.1987,87/10/0039; E 28.3.1988, 87/10/0140; E 16.5.1988, 88/10/0067; E 26.2.1987, 86/07/0224 - 0228).