Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1992

Geschäftszahl

91/09/0187

Rechtssatz

Dem HVG ist keine zwingende Vorschrift des Inhaltes zu entnehmen, daß eine Begutachtung nur nach vorheriger persönlicher und unmittelbarer Untersuchung des ASt erfolgen dürfe; auch sogenannte "Aktengutachten" stellen in diesem Verfahren taugliche Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG dar (Hinweis E 25.4.1991, 89/09/0033).