Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1992

Geschäftszahl

91/09/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1477/56 E 30. April 1957 VwSlg 4342 A/1957 RS 1

Stammrechtssatz

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist kein Verfahren höherer Instanz, in dem das versäumte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden könnte.